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Die Berufserlaubnis wird nicht erteilt:
1) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (das Selbststudium kann vorher beginnen), 2) wenn er nicht mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, 3) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt (einwandfreier Leumund), 4) wenn infolge eines körperlichen Leidens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt, 5) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, das die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (2. Durchführungsverordnung)
Die behördliche Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung findet bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gesundheitsamt statt.
Berufsbezeichnung und gesetzliche Voraussetzung:
Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz in der jeweils geltenden Fassung eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben (= amtsärztliche Heilpraktiker-Überprüfung), ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Nach Bestehen der Zulassungsprüfung wird die Erlaubnis zur Führung des Titel "Heilpraktiker/In" verbunden mit der Erlaubnis zur "Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" erteilt. Diese beinhaltet körperliche, wie auch psychische, Erkrankungen und Leiden.
Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen. Als Freiberufler kann der Heilpraktiker Arbeitszeit und Leistungsvergütung selbst festlegen. Die Erlaubnis erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und gilt ohne zeitliche Einschränkung.
Heilpraktikern (Heilpraktiker SelbstStudium) ist ohne Einschränkungen die Ausübung der Psychotherapie und Physiotherapie gestattet. Personen mit nur beschränkter (sektoraler) Erlaubnis zur Heilkundeausübung ist die Ausübung der allgemeinen Heilkunde jedoch unter Strafandrohung verboten. Das soll durch die Bezeichnung „Heilpraktiker“ unterschieden werden.
Im Prinzip hat der Heilpraktiker, ähnlich wie der Arzt, eine sog. "Therapiefreiheit". Ihm ist alles erlaubt, was nicht durch Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Gerichtsurteile usw. eingeschränkt oder verboten wurde. Jedoch sind bezüglich der Sorgfaltspflicht an den Heilpraktiker die gleichen Anforderungen gestellt, wie an den Arzt für Allgemeinmedizin. Er unterliegt der Pflicht, seine Patienten ausführlich über alle Risiken einer Therapie zu informieren, und sich ausreichend weiterzubilden.
Ein Urteil des BGH (1991/ VI ZR 206 / 90 Bremen ) besagt dazu: "Der Heilpraktiker ist also verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewendeten Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen."
Seit 1994 gibt es zwei Berufsbilder des Heilpraktikers. Einmal den Heilpraktiker wie es das Heilpraktiker SelbstStudium vermittelt, der ähnlich dem Tätigkeitsfeld eines Arztes, körperliche Erkrankungen behandeln darf, Spritzen geben, Blut abnehmen, Psychotherapie anbieteten kann, und vieles mehr, zum Anderen den Heilpraktiker für Psychotherapie (sog. kleiner Heilpraktiker), dessen Tätigkeitsgebiet, wie der Name schon sagt, auf psychische/seelische Krankheiten beschränkt ist.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie (sog. kleiner Heilpraktiker) hingegen darf nur psychische Erkrankungen behandeln, die weder ganz noch teilweise körperliche Ursachen haben. Voraussetzung ist natürlich, dass er eine Ausbildung zur Behandlung dieser Erkrankungen hat.
Die bis November 2008 von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) als unbedenklich angesehenen Bezeichnungen „Heilpraktiker (Psychotherapie), „psychotherapeutischer Heilpraktiker“ oder „psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker“ machen nicht hinreichend deutlich, dass nur eine beschränkte Heilpraktikerlaubnis vorliegt und nicht etwa ein umfassend tätigkeitsbefugter Heilpraktiker Psychotherapie anbietet. Seit November 2008 wird, folgend aus den Urteilen der Verwaltungsgerichte seit 2006, von der AOLG zur Rechtsklarheit und für den Patientenschutz zur Führung ausschließlich nur noch die Bezeichnung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ empfohlen.
Der Titel „Psychologischer Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut“, steht nur approbierten Ärzten und Diplom- Psychologen mit einer entsprechenden universitären Ausbildung im Fach Psychologie zu und ist in Deutschland seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz geschützt.
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Heilpraktiker Studium Wuppertal - Aus- und Weiterbildung seit 1984 Lehrambulatorium Ltg. Klaus J. Benner, Heilpraktiker, Berliner Str. 125, 42275 Wuppertal, Telefon: 0202-646323
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| Heilpraktiker SelbstStudium zur Vorbereitung auf die amtsärztliche Prüfung. |